Abgeltungsteuer berechnen — § 32d EStG mit Sparerpauschbetrag
Kapitalertrag, Veranlagungsstatus und Kirchensteuerpflicht eingeben — der Rechner ermittelt Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach Abzug des Sparerpauschbetrags.
Angaben zum Kapitalertrag
Kapitalertrag, Veranlagungsstatus und Kirchensteuerpflicht eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.
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Freistellungsauftrag: Ein bei der Bank hinterlegter Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug direkt bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags — ohne Zwang zur Steuererklärung.
Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG): Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 %, lohnt sich ein Antrag auf Veranlagung zum normalen Einkommensteuersatz statt der pauschalen Abgeltungsteuer.
Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 1, § 32d EStG (Kapitalertragsteuer 25 %), § 3 Abs. 3 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Soli auf Kapitalerträge stets ohne Freigrenze) sowie § 20 Abs. 9 EStG (Sparerpauschbetrag, angehoben durch das Jahressteuergesetz 2022 auf 1.000 €/2.000 € ab Veranlagungszeitraum 2023).
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Keine Verlustverrechnung: Vorjahresverluste oder Verluste aus Aktienveräußerungen (eigener Verrechnungstopf nach § 20 Abs. 6 EStG) mindern den steuerpflichtigen Ertrag hier nicht.
- Kirchensteuer wird vereinfacht als einfache Multiplikation (Kapitalertragsteuer × Hebesatz) berechnet. Banken nutzen beim automatischen Kirchensteuerabzug stattdessen die Formel Kapitalertrag ÷ (4 + Hebesatz), wodurch der tatsächliche Bankeinbehalt geringfügig niedriger ausfällt.
- Kein automatischer Abgleich mehrerer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken — der Sparerpauschbetrag gilt insgesamt nur einmal pro Person bzw. Ehepaar.
- Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge aus dem Ausland.
- Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG selbst wird nicht berechnet, sondern nur als Hinweis genannt — dafür ist der persönliche Grenzsteuersatz nötig.
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